OLG Düsseldorf: Auswirkungen auf die Vertragsstrafe bei Verschiebung des Fertigstellungstermins

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veröffentlicht am 16. Dezember 2016

 

Die Einhaltung von Terminen und Fristen ist elementarer Bestandteil vieler Bauvorhaben. Um der Bedeutung des Fertigstellungstermins hinreichend Ausdruck zu verleihen, werden häufig Vertragsstrafen vereinbart. Für jeden Tag der schuldhaften Terminüberschreitung muss der Auftragnehmer einen bestimmten Geldbetrag an den Auftraggeber entrichten. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 7.4.2016 (Az.: 5 U 81/15) damit beschäftigt, welche Auswirkungen eine einvernehmliche Verschiebung des ursprünglichen, strafbewehrten Fertigstellungstermins auf die Vertragsstrafe hat.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Verlegen die Vertragsparteien den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin einvernehmlich nach hinten, gilt für die hieran anknüpfende Vertragsstrafe Folgendes:

 

  • Ob die Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Formulierung der Vertragsstrafenklausel.

 

  • Eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist bei Verschiebung des pönalisierten Termins weder per se verwirkt noch gilt sie automatisch für den neu vereinbarten Termin.

 

  • Ist die Vertragsstrafenklausel terminneutral formuliert, spricht dies für ein Fortgelten der Bestimmung für den neu vereinbarten Termin.

 

  • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn der Zeitplan durch die vom Auftraggeber zu vertretene Verzögerungen völlig aus dem Takt gerät und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingt.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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